Das Asylrecht schreibt de facto die Völkerwanderung von Afrika nach Europa vor. Zurückweisung an der Grenze ist seit 1967 verboten. Retten und Schleppen vor Libyen ist geboten. Für Duldung reicht es meistens. Abschiebung gibt es auf dem Papier. |
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EUGH zu Art 33 GFK: Kein Flüchtlingsstatus für Terroristen, aber …Der EUGH zeigt im Januar 2017, dass der Artikel 33.2 GFK nicht ganz tot ist. Der Kläger Mostafa Lounani, der in Belgien vergeblich Asyl beantragte, darf vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, weil er in Aktivitäten wie Terror verwickelt war, die den Zwecken der VN entgegenstehen. Bloggerin Regula Heinzelmann freut sich und will hieraus entnehmen, dass Merkels Gäste an den EU-Außengrenzen abgewiesen werden können. Doch der Fall zeigt eher, dass zur Feststellung des Tatbestandes von GFK33.2 ein Gerichtsverfahren notwendig war. Damit behält eher das Flüchtlingshilfswerk UNHCR Recht, welches das Nichtzurückweisungsprinzip zum Kern der GFK erklärt und dem Art 33 bestenfalls in wenigen Ausnahmefällen überhaupt eine Wirkung auf den Grenzschutz zubilligt. Grundsätzlich liefert die GFK Europa der Völkerwanderung aus. Insbesondere bei der Völkerwanderung über das Mittelmeer besteht laut Straßburg (Hirsi & Jamaa v. Italien 2012) die Pflicht, afrikanische Migranten vor den Küsten Libyens zu retten und in den nächsten menschenrechtlich sicheren Hafen, d.h. nach Italien, zu schleppen. Dass diese nur zu einem sehr geringen Anteil je mit Politik etwas am Hut hatten, spielt keine Rolle. Sie haben ein Recht auf individuelle Prüfung. Und sobald sie ihren Fuß auf den Boden Europas gesetzt haben, wachsen ihnen weitere Rechte zu, die eine Rückführung in einen unwirtliche Überbevölkerungshölle wie Afrika in weite Ferne und womöglich Familiennachzug in die Nähe rücken lassen. Info Direkt berichtet:
Das Rockfestival Rock am Ring findet aufgrund der Sicherheitslage in Deutschland im nächsten Jahr in Kabul statt. |