EUGH zu Art 33 GFK: Kein Flüchtlingsstatus für Terroristen, aber…

Der Humanitärstaat findet keine sicheren Herkunftsstaaten.

Das Asylrecht schreibt de facto die Völkerwanderung von Afrika nach Europa vor. Zurückweisung an der Grenze ist seit 1967 verboten. Retten und Schleppen vor Libyen ist geboten. Für Duldung reicht es meistens. Abschiebung gibt es auf dem Papier.

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EUGH zu Art 33 GFK: Kein Flüchtlingsstatus für Terroristen, aber …

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Der EUGH zeigt im Januar 2017, dass der Artikel 33.2 GFK nicht ganz tot ist. Der Kläger Mostafa Lounani, der in Belgien vergeblich Asyl beantragte, darf vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, weil er in Aktivitäten wie Terror verwickelt war, die den Zwecken der VN entgegenstehen.

Bloggerin Regula Heinzelmann freut sich und will hieraus entnehmen, dass Merkels Gäste an den EU-Außengrenzen abgewiesen werden können. Doch der Fall zeigt eher, dass zur Feststellung des Tatbestandes von GFK33.2 ein Gerichtsverfahren notwendig war. Damit behält eher das Flüchtlingshilfswerk UNHCR Recht, welches das Nichtzurückweisungsprinzip zum Kern der GFK erklärt und dem Art 33 bestenfalls in wenigen Ausnahmefällen überhaupt eine Wirkung auf den Grenzschutz zubilligt. Grundsätzlich liefert die GFK Europa der Völkerwanderung aus. Insbesondere bei der Völkerwanderung über das Mittelmeer besteht laut Straßburg (Hirsi & Jamaa v. Italien 2012) die Pflicht, afrikanische Migranten vor den Küsten Libyens zu retten und in den nächsten menschenrechtlich sicheren Hafen, d.h. nach Italien, zu schleppen. Dass diese nur zu einem sehr geringen Anteil je mit Politik etwas am Hut hatten, spielt keine Rolle. Sie haben ein Recht auf individuelle Prüfung. Und sobald sie ihren Fuß auf den Boden Europas gesetzt haben, wachsen ihnen weitere Rechte zu, die eine Rückführung in einen unwirtliche Überbevölkerungshölle wie Afrika in weite Ferne und womöglich Familiennachzug in die Nähe rücken lassen.

Info Direkt berichtet:

Kurz nach dem Berliner Terroranschlag im Dezember 2016 forderte Angela Merkel eine „nationale Kraftanstrengung“ um vermehrt abgelehnte Asylwerber abzuschieben. Dieses Vorhaben wurde bislang nicht in Taten umgesetzt. 2016 wurden rund 25.000 Migranten abgeschoben, von Jänner bis einschließlich April 2017 gab es nur rund 8.000 Abschiebungen.

Die Maßnahme der freiwilligen Rückkehr, bei der die abgelehnten Asylwerber für einen Geldbetrag das Land wieder verlassen, hat sogar noch weniger Erfolg als 2016. Nur rund 11.000 Personen verließen von Jänner bis Ende April auf diesem Wege das Land. Im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres nahmen rund 54.000 Personen an dem Rückkehrprogramm teil.

Das Rockfestival Rock am Ring findet aufgrund der Sicherheitslage in Deutschland im nächsten Jahr in Kabul statt.

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© 2017-06-06 Hartmut PILCH