Juristische Ohrfeige für Bunt-München

Verwaltungsgericht rügt haltlose Nazifizierungs- und Entrechtungsbemühungen

Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellt fest, dass das Kreisverwaltungsreferat das Demonstrationsrecht von Pegida München e.V. in widerrechtlicher Weise einzuschränken versucht. Pegida ist nicht “nazi”, Maßnahmen sind gegen Störer zu richten. Das Breite Bündnis zeigt sich unbelehrbar.

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BayVG: Pegida-Demos weisen keine Nähe zu NS auf, Maßnahmen sind gegen Störer zu richten

In seiner per Fax übermittelten Eilentscheidung vom 14. September formuliert das Gericht einige logische Selbstverständlichkeiten, die von der Stadt München ebenso wie von der Bundesregierung bis hin zur Bundeskanzlerin regelmäßig in repressiver Absicht verletzt werden. S. insbesonder S. 8 und S. 10 ff.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

… Die Streckenänderung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (….) als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller somit in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher anzuordnen.

… Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beiim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger WÜrdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (…). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (…).

Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, darunter Gegendemonstranten, zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn 17 m.w.N.). Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (BVerfG, B. v. 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - juris Rn 16). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG, aaO).

Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b BayVersG (“durch sie”) genügt es nicht, wenn die Versammlung an einem Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernde Sinngewalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen anlässlich der Versammlung besteht. Vielmehr fordert das Gesetz einen Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang zwischen der Versammlung, d.h. ihrem Thema, der Art und Weise ihrer Durchführung oder dem gewählten Zeitpunkt, und der Verletzung sozialer oder ethischer Anschauungen. Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

Somit kann offen bleiben, ob jeder an der Versammlungsstrecke liegende Ort, dem die Antragsgegnerin gewichtige Symbolkraft zugeschrieben hat, tatsächlich als Ort im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG anzusehen ist (…). …

Die Antragsgegnerin geht selbst nicht von einem thematischen Zusammenhang zwischen dem die (Ein-)Wanderung als Bedrohung formulierenden Versammlungsthema, das einen Bezug zwischen den aktuellen Ereignissen und der europäischen Geschichte des 17. Jahrhunderts herstellt, und dem Nationalsozialismus aus, der im allgemeinen für Angriffskriege und die Ausgrenzung und Ausrottung von Teilen der deutschen Bevölkerung bzw. ethniscen Minderheiten im 20. Jahrhundert steht. Ebenso wenig ist hinreichend wahrscheinlich davon auszugehen, dass Vertreter des Antragstellers die Versammlung nutzen, um rechtsextrem(istisch)e Meinungen zu verbreiten. Dargetan sind lediglich Anhaltspunkte dafür, dass es sehr vereinzelt von Seiten einzelner Teilnehmer der Versammlung dazu kommen könnte. Dies gibt aber der Versammlung noch kein rechtsextremes Gepräge, das den erforderlichen Zusammenhang zu den in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG bezeichneten Orten herstellen könnte, und kann den Vertretern des Antragstellers, die eine Teilnahme von Rechtsextremisten nicht ersichtlich gefördert haben, nicht zugerechnet werden. Im Falle vereinzelter Straftaten kann die Polizei gegen Störer aufgrund des Polizeiaufgabengesetzes vorgehen, was sich gegenüber einer Beschränkung der Versammlung oder gar deren Auflösung als das mildere Mittel darstellt. Der Umstand, dass rechtsextrem eingestellte Personen Migration ebenfalls als Bedrohung empfinden und diese gesellschaftspolitische Anschauung mit Vertretern des Antragstellers teilen, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen. Für die Frage, ob grundlegende soziale oder ethische Ansschauungen erheblich verletzt sind, kann nur der Meinungsinhalt als solcher entscheident sein, nicht aber, welche Person eine bestimmte Meinung oder Anschauung innehat. Ebenso wenig führt der zeitliche Zusammenhang der Veranstaltung mit der die Antragsgegnerin besonders treffenden Flüchtlingsproblematik zu einer Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b BayVersG. Da die von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte und für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierende Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten, ja selbst Gegnern der Freiheit, zugutekommt (vgl BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn 16), verbietet sich grundsätzlich eine Auslegung dieser Vorschrift, die darauf hinausläuft, die - eine Mehrheit störende - Meinung einer Minderheit als erhebliche Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen anzusehen. Das Versammlungsthema, das über die Formulierung einer empfundenen Bedrohung bzw. eines als Missstand wahrgenommenen Problems nicht hinausgeht, gibt für diese Annahme selbst wenig her. Befürchtungen und Unbehagen hinsichtlich der Folgen der Flüchtlingsproblematik und die Frage, ob und wie diese bewältigt werden kann, nehmen in der öffentlichen Diskussion derzeit breiten Raum ein. Auch auf politischer Ebene werden die damit zusammenhängenden Fragen ausgiebig und kontrovers diskutiert. Allein aus dem Passieren mehrerer symbolkräftiger Orte kann eine Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Ansschauungen nicht abgeleitet werden. Schließlich erfüllt wegen des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Versammlung als solcher und dem symbolkräftigen Ort auch das bloße Mitlaufen einer rechtsextremen Person, die nicht durch rechtsextreme Meinungskundgaben auffällt, nicht den Tatbestand von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b BayVersG.

Bunt-München und Bund legen Axt an den Rechtsstaat

KVR-Chef Wilfried Blume-Beyerle musste erneut rechtswidrige Auflagen gegen Pegida München e.V. zurücknehmen. Erst vor zwei Wochen hatte Blume-Beyerle unter dem Druck eines drohenden Gerichtsverfahrens schließlich seinen Beschluss widerrufen, eine Mahnwache vor einer Asylerstanlaufstelle zu verbieten. Aus Presseberichten geht hervor, dass der KVR-Chef auch diesmal gut wusste, dass seine Beschlüsse keiner gerichtlichen Prüfung stand halten würden. Er nutzte diese Beschlüsse jedoch im Sinne des “Breiten Bündnisses” gegen Pegida, das sein Dienstherr mit anführt, für eine konzertierte Verleumdungskampagne gegen Pegida, bei der ihm die ebenfalls in das Breite Bündnis eingebetteten Zeitungshäuser unkritische Dienste leisteten. Als Bunt-München die erwartete gerichtliche Niederlage kassierte, gab Blume-Beyerle laut Presseberichten auch zu, dass eine Berufung kaum erfolgsversprechend sei. Stattdessen lancierten Partner des Bündnisses Vorschläge für eine Lex Pegida (Pegida-Sondergesetz), mit der das Demonstrationsrecht so verschärft würde, dass man praktisch über den Hebel teilnehmender “Nazis” jede Demonstration an angeblich geschichtsträchtigen Orten oder Zeitpunkten verbieten könnte, was auch wiederum Gelegenheit für weitere Willkür schaffen würde. Wo es noch keinen NS-Bezug gibt, schafft die Stadt ihn selber durch Straßennamen und Anti-NS-Einrichtungen.

Auf der Demonstration vom 14. September war KVR-Chef Blume-Beyerle zu Beginn am Stiglmaierplatz anwesend. Er musste sich von Pegida-Organisatoren die Frage stellen lassen, warum sein politischer Horizont 1933 endet und warum er jeden Platz, an dem es es einmal nationalsozialistische Veranstaltungen gegeben hat, für immer und ewig mit den Nationalsozialismus in Verbindung bringt. Er gab keine Antwort sondern lehnte vielmehr demonstrativ jedes Gespräch mit Pegida-Vertretern ab, wie es gängige Praxis des Breiten Bündnisses ist. Warum assoziiert Bunt-München seine historischen Plätze nicht mit den historischen Ereignissen, denen diese Plätze gewidmet sind? Kennt Bunt-München von 1000 Jahren Münchener Geschichte nur 12? Dann hier eine Nachhilfestunde für Blume-Beyerle: Der Königsplatz entstand aufgrund des engen Verhältnisses zwischen Griechenland und Bayern im 19. Jahrhundert. Am Karolinenplatz befindet sich das Mahnmal für die Gefallenen bayerischen Armee 1812 unter Napoleon. Am Promenadeplatz steht das Denkmal für Kurfürst Max Emanuel II, einen der Verteidiger von Wien; und in der Theatinerkirche am Odeonsplatz befindet sich das Grabmal seiner Ehefrau.

Wenn die Kanzlerin den Bürgern mit einem “Ende der Toleranz” droht, die zu einwanderungskritischen Demonstrationen gehen, nur weil einwanderungskritische Anliegen auch von mutmaßlichen “Nazis” geteilt werden, verletzt sie elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die für die freiheitliche Grundordnung konstitutiven sozialen und ethischen Anschauungen. Merkel tut dies, weil die gegen die Rechtsstaatlichkeit gerichteten “breiten Bündnisse” der Buntifa, in denen auch die CDU/CSU mitmarschiert, hierfür den Boden bereitet haben. Merkel, Gabriel, Reiter, Scholz und die vielen anderen Bunt-Bürgermeister sollten das Urteil das BayVG genau lesen. Diese Urteil ist ein Fels in der breiten bunten Brandung.

Wie die Medien des Breiten Bündnisses die Vorlage des KVR nutzen, kann man am folgenden Merkur-Ausschnitt nachvollziehen. Das angebliche “breite Grinsen” der über den Nazi-Königsplatz “marschierenden” Pegida-Spaziergänger liest sich wie eine Projektion von Textbausteinlieferanten des Breiten Bündnisses. Das Breites Bündnis lebt von “Nazis” und sieht überall nur “Nazis”. Es kann folglich auf dem Königsplatz nichts anderes als triumphierende “Nazis” sehen. Bunt-München sucht sich die zu ihm passenden Pappkameraden. Das Spiegelbild des rechtsstaatsfeindlichen Buntmünchners ist der breit grinsende Nazi. Gleiches gesellt sich zueinander, auch und gerade im Negativen. Indem man den Nazi an die Wand malt, glaubt man Druck auf die Justiz aufbauen und den Rechtsstaat aushebeln zu können. Indem man seinen Diskurs auf aussätzige Pappkameraden fokussiert, glaubt man wesentiche politische Sachfragen aus dem Diskursraum ausgrenzen zu können.

Interessant ist auch, dass der Verfassungsschutz bei der Verleumdung von Pegida direkt mit dem Münchner Merkur zusammen zu arbeiten oder zumindest in das Breite Bündnis eingebettet zu sein scheint. Auch so kann man Bürger einschüchtern. Ein Verfassungsschutz, der seinen Namen verdient, müsste sich vor Vereinnahmung durch das Breite Bündnis der rechtsstaatsfeindlichen Diskursraumbegrenzer hüten und dieses vielmehr dezent beobachten.

Offensichtlich falsch ist im Merkur-Artikel auch die angegebene Teilnehmerzahl. Pegida zählte 270-300. Ferner werden nicht die wirklich an dem Abend gerufenen Sprüche berichtet sondern nur ein paar Fragmente aufgelistet, an deren Nazifizierung die Buntmedien arbeiten.

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© 2015-09-17 Hartmut PILCH